Zwar hat die Beschwerdeführerin selbst der Vorinstanz am 12. Januar 2015 telefonisch mitgeteilt, dass sie sich aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung befinde und „dies so gut es gehe mit sich selber aus[mache]“ (IV-act. 68). Dies allein genügt jedoch angesichts der aktuellen Arztberichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegend gegebenen Sachverhalts nicht, um ohne weiteres davon auszugehen, die Beschwerdeführerin leide nicht unter invalidisierenden psychischen Einschränkungen, wie dies in der Rechtsprechung zuweilen mit der Begründung, dass sich jemand nicht