im Gegenteil haben beide der Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Behandlung geraten. Zwar hat die Beschwerdeführerin selbst der Vorinstanz am 12. Januar 2015 telefonisch mitgeteilt, dass sie sich aktuell in keiner psychotherapeutischen Behandlung befinde und „dies so gut es gehe mit sich selber aus[mache]“ (IV-act. 68).