Dr. D___ hielt in seiner Einschätzung vom 12. November 2014 (IV-act. 62) fest, die im Raum stehende Depression werde vom Schweregrad her „als nicht invalidisierend geschildert, gleichwohl eine psychotherapeutische Begleitung der V. zur Bewältigung der Krebsdiagnose empfohlen“ werde. Während diese Einschätzung aufgrund der sich bis zu diesem Zeitpunkt präsentierenden Aktenlage vertretbar erscheint, kann der abschliessenden Beurteilung von Dr. D___ im Januar 2015 (IV-act. 70), als ihm auch der Bericht von Dr. C___ vom 28. November 2014 (IV-act. 63) vorlag, nicht mehr gefolgt werden: Dort hielt Dr. D___ fest, „Die gesundheitliche Situation ist nun klar und stabil. […]