Insoweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung diesen Bericht zitiert und davon ausgeht, Dr. E___ habe festgehalten, die depressive Entwicklung sei zuletzt in Besserung begriffen, fällt auf, dass Dr. E___ zwar tatsächlich bei den Diagnosen anführte: „Depressive Entwicklung bei kompliziertem Verlauf, zuletzt in Besserung begriffen“ (IV-act. 61, S. 1 unten), aber gleichzeitig auch näher präzisierte: „Die Patientin ist aktuell deutlich reduziert in ihrem Allgemeinzustand.