2.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein 60% Arbeitspensum ausüben und die restliche Zeit (40%) für die Führung des Haushalts aufwenden würde, wie dies auch vor dem Auftreten der Rücken- und Bandscheibenbeschwerden im Januar 2013 der Fall gewesen war. In Frage steht im vorliegenden Fall der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz geht bei der Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von insgesamt 15% aus, was keinen Rentenanspruch begründet.