Keine Partei verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 19. Januar 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das schriftlich begründete Urteil wird hiermit eröffnet. G. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den IV-Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Seite 4 Erwägungen 1. Formelles