F. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2015 durch ihren Rechtsanwalt erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsinvalidenrente beantragte. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2015 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Keine Partei verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.