im Haushalt sei einzig von Mai bis November 2014 grosszügig mit einer 100% Arbeitsunfähigkeit wegen des Blasentumors zu rechnen. In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels Vorbescheid mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 15% keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 71). Auf Einsprache hin hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2015 an ihrer Auffassung fest und verneinte einen Leistungsanspruch.