1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.05.2015 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, mindestens jedoch eine Dreiviertelsinvalidenrente, zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt