b. Der Beschwerdeführerin ist es aus medizinischer Sicht zumutbar, im Rahmen von 50% eine körperlich nicht belastende Tätigkeit, die dem Anforderungsniveau 4 entspricht, auszuüben. Würde der Beschwerdeführerin trotzdem ausnahmsweise ein Leidensabzug gewährt mit der Begründung, ihr sei die bisherige körperlich schwere Tätigkeit nicht mehr möglich und dieser Wechsel rechtfertige im konkreten Fall aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände ausnahmsweise einen Leidensabzug, so wäre ein solcher Abzug jedenfalls in der untersten Bandbreite, d.h. maximal mit 5-10%, zu veranschlagen.