Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, dass ein Leidensabzug höchstens damit begründet werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei und sie nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne; diese medizinischen Einschränkungen seien aber mit der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 50% für adaptierte Tätigkeiten bereits berücksichtigt und weitere Gründe für einen Leidensabzug seien nicht erkennbar.