Seite 12 zusätzlicher Leidensabzug von 25% gerechtfertigt wäre, was im Resultat dazu führen würde, dass sie (weiterhin) Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, dass ein Leidensabzug höchstens damit begründet werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die bisherige schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei und sie nur noch leichte Tätigkeiten ausüben könne;