Zwar ist in manchen Fällen für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte EFL wünschbar oder sogar erforderlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009, E. 4.2.1). Im Fall der Beschwerdeführerin hat der Gutachter aber darauf verzichtet und ohne zusätzliche Durchführung einer EFL eine nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben, weshalb es im konkreten Fall zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich scheint, zusätzliche Abklärungen in Form einer EFL zu treffen.