Da seine Ausführungen im medizinischen Gutachten schlüssig begründet und nachvollziehbar sind, ist dieser Verzicht, welcher letztlich im gutachterlichen Ermessen liegt, nicht zu beanstanden. Zwar ist eine EFL als Abklärungsmassnahme grundsätzlich anerkannt, eine EFL ist aber namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015, E. 3.2.1), was auf Dr. K___ gerade nicht zutrifft.