f. Dr. E___ schlägt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2015 die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vor, weil sich damit am Genauesten bestimmen lasse, was der Beschwerdeführerin noch möglich sei und was nicht (IV-act. 132, S. 4). Dr. K___ hat seine gutachterliche Einschätzung dagegen ohne zusätzliche Durchführung einer EFL abgegeben. Da seine Ausführungen im medizinischen Gutachten schlüssig begründet und nachvollziehbar sind, ist dieser Verzicht, welcher letztlich im gutachterlichen Ermessen liegt, nicht zu beanstanden.