9C_602/2007 vom 11. April 2008, E. 5.3; 9C_360/2015 vom 7. April 2016, E. 3.3.1; je m.w.H.). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. Bei der von der Beschwerdeführerin bei Dr. E___ eingeholten Stellungnahme fällt auf, dass Dr. E___ darin nicht etwa die Ansicht äussert, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K__