Seite 10 worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 3.1, m.w.H.). Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter, Dr. K___, ist als Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin in fachlicher Hinsicht kompetent, die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Er untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 persönlich. Ihm waren die Vorakten im IV-Dossier bekannt (vgl. Auflistung in IV-act. 123, S. 2 ff.)