Aufgrund der Verbesserung seitens der Hüfte und der inzwischen eingetretenen Ausbehandlung der Beschwerden und damit erstmaligen Stabilisierung des Zustandes ist auch im vorliegenden Fall eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Die Vorinstanz hat die Revisionsvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht und durfte damit die ursprünglich zugesprochene volle Invalidenrente einer Überprüfung unterziehen.