106, S. 2). Dr. K___ hielt in seinem Gutachten vom 9. September 2014 fest, bei der Beschwerdeführerin seien nach der Rentenzusprache im März 2013 zunächst noch diverse operative Therapien erfolgt, die zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnten, „teils mit sehr gutem Verlauf“ (IV-act. 123, S. 1). „Die linke Schulter ist ausbehandelt und operativ nicht mehr zu bessern, sodass die Einschränkung seitens der linken Schulter als dauerhaft angesehen werden kann“ (IV-act. 123, S. 21, lit. C, Ziff. 1.2). Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache war die Behandlung der Beschwerdeführerin hingegen noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Hüftproblematik hatte sich zudem inzwischen gebessert.