c. Die Vorinstanz klärte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingehend ab, indem sie sowohl Arztberichte bei den behandelnden Arztpersonen als auch ein Gutachten einholte. Dr. C___ berichtete im Verlaufsbericht vom 13. September 2013 von einem gebesserten Zustand der Hüfte links und wies darauf hin, dass die Behandlung der Schulter weiterhin noch nicht definitiv abgeschlossen sei (IV-act. 94, S. 2). Im Bericht von Dr. C___ vom 26. März 2014 (IV-act. 108) bestätigte dieser den positiven Verlauf nach der Hüftoperation. Die Behandlung der Schulter bei Dr. L___ wurde nach dem 1. Juli 2013 nicht mehr fortgesetzt (IV-act. 106, S. 2).