O., N 20 zu Art. 8). Bei einer späteren Verbesserung des Gesundheitszustands - wozu auch eine Stabilisierung desselben zu zählen ist, weil erst dann überhaupt die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestimmt werden kann - sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenrevision erfüllt.