Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache noch nicht als stabil zu beurteilen und es konnte keine definitive prognostische Einschätzung ihrer Erwerbsunfähigkeit vorgenommen werden. Da ihr Gesundheitszustand aber schon seit längerer Zeit instabil war und immer wieder Behandlungen anstanden, die eine berufliche Eingliederung verunmöglichten, waren die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache aufgrund des zweiten Kriterium erfüllt gewesen. Fällt in einem solchen Fall die Invalidität zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise weg, stellt dies einen Anpassungsgrund nach Art. 17 ATSG dar (vgl. KIESER, a.a.O., N 20 zu Art.