Dort, wo vor Eintritt der Invalidität bestimmte Wartefristen zu absolvieren sind - wie dies für den Bereich der Invalidenversicherung in Art. 28 Abs. 1 IVG geregelt ist -, wird nicht zusätzlich verlangt, dass nach deren Ablauf die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich weiter bestehen muss (vgl. dazu KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 15 ff. zu Art. 8). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache noch nicht als stabil zu beurteilen und es konnte keine definitive prognostische Einschätzung ihrer Erwerbsunfähigkeit vorgenommen werden.