Seite 7 wesentliche Veränderung eingestellt, die zur Vornahme einer Rentenrevision berechtigen würde. Die Vorinstanz macht hingegen geltend, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 11. März 2013 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem die medizinische Sachlage noch nicht stabil und die Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Inzwischen sei insofern eine tatsächliche Veränderung eingetreten, als dass sich die medizinische Situation stabilisiert habe. Somit seien die Revisionsvoraussetzungen erfüllt.