Prozessökonomische Gründe sprechen im vorliegenden Fall dafür - zumal die Mängel im vorliegenden Verfahren behoben werden konnten -, diesen Verfahrensmangel ausnahmsweise als geheilt zu betrachten und somit im vorliegenden Verfahren materiell über die Streitsache zu entscheiden. Daher wird auf eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen verzichtet, die Vorinstanz aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt hat.