d. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG). Die Gehörsverletzung besteht im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Beschwerdeführerin gar keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, sondern darin, dass die Verwaltung in der streitigen Verfügung nicht hinreichend auf die gegen den Vorbescheid vorgebrachten Einwendungen eingegangen ist.