Im Schriftenwechsel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz nun eingehend begründet, weshalb sie sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht anschliessen kann. Damit sind die Überlegungen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen, der Beschwerdeführerin inzwischen bekannt und sie hatte ihrerseits im Schriftenwechsel Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und hält an ihrem Antrag fest, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr weiterhin eine volle Rente der Invalidenversicherung auszurichten.