Die Vorinstanz könnte zwar bei einer Rückweisung die fehlende Begründung in einer erneuten Verfügung nachholen, allerdings ist aufgrund der Argumente, die die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, nicht davon auszugehen, dass dies im Resultat zu einer Abänderung der verfügten Rentenherabsetzung führen würde. Im Schriftenwechsel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz nun eingehend begründet, weshalb sie sich der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht anschliessen kann.