c. Eine Rückweisung der Angelegenheit aus formellen Gründen würde allerdings letztlich nicht im Interesse der Verfahrensbeteiligten, inklusive der Beschwerdeführerin selbst, liegen, sondern lediglich zu einer (unnötigen) Verlängerung des Verfahrens führen. Die Vorinstanz könnte zwar bei einer Rückweisung die fehlende Begründung in einer erneuten Verfügung nachholen, allerdings ist aufgrund der Argumente, die die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt, nicht davon auszugehen, dass dies im Resultat zu einer Abänderung der verfügten Rentenherabsetzung führen würde.