Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung selbst ein, die angefochtene Verfügung sei „tatsächlich nur sehr knapp begründet“; die Beschwerdeführerin sei aber sowohl im Einwandverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten gewesen und die Rechtsvertreter hätten über sämtliche IV-Akten verfügt. Aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den IV-Akten, in welchen das gesamte Abklärungsverfahren detailliert dokumentiert sei, seien die Entscheidgründe „namentlich für rechtskundige Personen ohne weiteres nachvollziehbar“ (Vernehmlassung, S. 3). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.