sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180, E. 2b, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.2). Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung selbst ein, die angefochtene Verfügung sei „tatsächlich nur sehr knapp begründet“;