Auf den Vorbescheid hin hatte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, einen drei Seiten umfassenden Einwand bei der Vorinstanz eingereicht (IV-act. 132) und im Einzelnen begründet, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision gar nicht erfüllt seien, und ausserdem selbst dann, wenn auf die Schlussfolgerungen von Dr. K___ abgestellt würde, dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nach ihrer Auffassung ohnehin unrealistisch wäre. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz nicht ansatzweise auf die von der Beschwerdeführerin im Einwand angeführten Argumente eingegangen.