b. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll einerseits verhindern, dass sich die verfügende Stelle von unsachlichen Motiven leiten lässt, und andererseits der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die verfügende Stelle hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Auf den Vorbescheid hin hatte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, einen drei Seiten umfassenden Einwand bei der Vorinstanz eingereicht (IV-act.