2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Pauschalbegründung in der angefochtenen Verfügung verletze ihr rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Wird das rechtliche Gehör verletzt, so ist eine Verfügung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aus rein formellen Gründen aufzuheben. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, ist daher vorab zu prüfen.