Mit Duplik vom 17. November 2015 (act. 15) nahm die Vorinstanz Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik. Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 17. Mai 2016 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 13. Juni 2016 (act. 17) entsprechend, wird das Urteil hiermit mit schriftlicher Begründung eröffnet.