Im Rahmen der Hüftproblematik bestehe eine Minderung der Belastbarkeit für längerdauerndes Stehen, das Gehen grösserer Strecken und insbesondere das Gehen in unebenem Gelände. Zumutbar erscheinen würden demnach lediglich vorwiegend mit der rechten Hand auszuübende manuelle Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, die an die Einschränkungen seitens der linken Schulter, an die Wirbelsäulenbelastbarkeit und die Hüftbelastbarkeit links adaptiert erscheinen. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei dagegen nicht mehr zumutbar (IV-act. 123, S. 19 f.).