In der Folge holte die Vorinstanz bei Dr. K___ ein medizinisches Gutachten ein (IV-act. 123). Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 ambulant und gelangte zum Schluss, aus arbeitsmedizinischer Sicht bestünden nachvollziehbarerweise Einschränkungen der Belastbarkeit im Bereich des Achsenorgans für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden