Seite 2 bestanden weiterhin belastungsabhängige Schulterschmerzen (IV-act. 26). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsleiterin in der Montage der F___ AG, welche die Beschwerdeführerin vor Eintreten der Gesundheitsbeeinträchtigung zu 100% ausgeübt hatte, bestand aufgrund der Gewichtslimiten für Hubbelastungen keine Arbeitsfähigkeit mehr; in einer adaptierten Tätigkeit erachtete Dr. G___ vom RAD die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 16. März 2011 zu mindestens 50% arbeitsfähig (IV-act. 27).