a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 1. Mai 2015 sei ersatzlos aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt