aa) in der Beschwerde: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben. 2. Es sei im Hinblick auf Leistungen aus ELG festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 40% invalid sei. 3. Es sei die Angelegenheit im Hinblick auf Leistungen aus IVG zur Abklärungen eines versicherten Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin bzw. an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge bb) in der Replik: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.