a) der Beschwerdeführerin: In Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2015 sei die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu verpflichten, die Kosten der Epiphysiodese samt Nachbehandlung zu übernehmen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.2000 geborene B___ wurde von seinen Eltern am 6. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem er sich im Ostschweizer Kinderspital in St. Gallen einer Hemiepiphysiodese bei Genua vara beidseits unterzogen hatte.