c. Die Wahl des niedrigsten Anforderungsniveaus im Fall der Beschwerdeführerin schliesst einen Abzug vom Tabellenlohn, der auf dem rein rechnerisch festgelegten Medianwert für dieses Anforderungsniveau basiert, daher jedenfalls nicht zum Vornherein aus, wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung schreibt. Auch im Fall der Beschwerdeführerin wird sich die Vorinstanz daher im Einzelnen mit in Frage kommenden Abzugsgründen auseinanderzusetzen haben. Im vorliegenden Verfahren kann offengelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe tatsächlich einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen oder nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Leidenabzug