Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad können Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015, E. 4.1, m.w.H.). Solchen Erschwernissen wird durch einen Abzug von maximal 25% des Medianwerts des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015, E. 2.2, m.w.H.).