b. Immerhin sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die pauschale Begründung der Vorinstanz, weshalb bei der Beschwerdeführerin zum Vornherein kein Leidensabzug zu berücksichtigen sei (vgl. Vernehmlassung: „Angesichts dessen, dass das Anforderungsniveau 4 der statistischen Löhne eine Vielzahl von körperlich leichten Arbeiten enthält, ist die Berücksichtigung eines Leidensabzugs nicht notwendig“), nicht überzeugt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert ausgegangen (BGE 124 V 323, E. 3b/aa, m.w.H.). Dieser Medianwert stellt einen statistischen Zentralwert dar.