e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht mit den Einschätzungen der Fachpersonen berufliche Eingliederung, welche die Beschwerdeführerin während dem 10-monatigen Arbeitstraining betreut haben, auseinandergesetzt hat. Unter den gegebenen Umständen kann bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die (bisher) gescheiterte berufliche Eingliederung aber nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Allenfalls sind diesbezüglich auch Rückfragen bei Dr. D__