Für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit letztlich auch einem allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Vorinstanz ist daher auch der psychische Gesundheitszustand mitzuberücksichtigen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt auch in psychischer Hinsicht rechtsgenüglich abzuklären, bevor über den allfälligen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt wird.