Seite 11 der angefochtenen Verfügung infolge psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben hatte. In dem der Replik ebenfalls beigelegten Schreiben des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2015 (act. 10.11) werden bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie Probleme bei schwerer körperlicher Misshandlung in der Kindheit diagnostiziert. Gemäss Arztbericht vom 20. Juli 2015 wird der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert (IV-act.