zu § 18). e. Mit Replik vom 22. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. E___, vom 19. Mai 2015 ein (act. 10.10), in welchem dieser berichtete, die Beschwerdeführerin habe sich am 17. März 2015 bei ihm gemeldet wegen Beschwerden, die er einer Depression zuordnen musste; gleichentags sei mit einer medikamentösen Therapie gegen Depression begonnen worden. Aus diesem Schreiben geht erstmals klar hervor, dass die Beschwerdeführerin sich schon vor Erlass