Seite 10 Zu prüfen bleibt aber, ob das urteilende Gericht mittels der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen dafür zu sorgen hat, dass ergänzende Abklärungen mit Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen werden, bevor über ihren Leistungsanspruch entschieden wird.