Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren am 29. Juni 2015 mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde Stellung genommen. Selbst wenn sie es inzwischen aufgrund der von der Beschwerdeführerin erst mit der Replik eingereichten zusätzlichen Unterlagen betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als angezeigt erachten würde (wozu sich die Vorinstanz allerdings nicht geäussert hat), fehlte ihr seit dem Einreichen der Vernehmlassung die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Offensichtlich ausgeschlossen sind zudem sowohl eine Revision der Verfügung im Sinne von Art.